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Das Waldgesetz - unterwegs im Paragraphenwald

Willkommen im düsteren Paragaphenwald! Ein Fingerzeig eines unserer Leser (Danke, Carsten!) genügt, wir wollen nachholen, was wir bisher schmählich vernachlässigt haben: die rechtlichen Hinweise zum Thema Waldlauf.

Als Waldläufer ist man Waldnutzer. Bei der "Nutzung" des Waldes, kommt der Waldläufer mit verschiedenen Gesetzen in Berührung. Sei es das Thema Feuer, Zelten, etc. Bevor man sich Ärger einhandelt, ist es ratsam, sich die entsprechenden Stellen des Gesetzes durchzulesen.

Am Ende dieses Beitrages gehen wir nochmal darauf ein, wie man mit diesen Gesetzen trotzdem leben kann. Doch hier nun die entsprechenden Gesetzestexte, die dem Bundes-Waldgesetz, kurz BWaldG, und dem Landes-Waldgesetz (LWaldG) Rheinland-Pfalz entnommen wurden. Uns Waldnutzer interessiert hauptsächlich der Paragraph 14:

BWaldG § 14

Betreten des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Die weitere Regelung entfällt also auf die Länder, was zu vielen Gerüchten führt, was man nun darf oder nicht. Doch wie sieht das im einzelnen aus? Hier ein Beispiel aus der Rheinland-Pfalz (LWaldG):

LWaldG (RhldPflz) § 22

Betreten, Reiten, Befahren


(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
3. das Zelten im Wald,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.


Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

LWaldG (RhldPflz) § 23

Aneignung von Walderzeugnissen


(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

LWaldG (RhldPflz) § 24

Waldbrandschutz


(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.

(2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
3. Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
7. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.

(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Wie geht man mit diesen Gesetzen um?

Wir Waldläufer sind keine besondere Personen und unterstehen dem Gesetz genauso, wie andere Menschen auch. (Wir sind auch nur Menschen ;o) ). Leider regeln die Bundesländer die Details des Waldgesetz. Im Falle NRW konnten wir zum Beispiel keinen Text online finden. Die Un-Einheitlichkeit der einzelnen Landesgesetze erzeugt Gerüchte, die bezüglich "Was-darf-ich?", "Was-darf-ich-nicht" kursieren.

Bevor man sich in Schwierigkeiten begibt, ist also ein Gang zum Forstamt ratsam. Um sich erstmal mit der tatsächlichen Gesetzeslage vertraut zu machen. Die entsprechenden Abschnitte über das Betreten und dem Brandschutz, eventuell noch über die Entnahme von Walderzeugnissen, sollten ausreichen.

Auf das Gesetz zu pochen ist in den meisten Fällen nicht ausreichend. Als Waldläufer sollte man den Kontakt zu den Forstämtern, den Waldbesitzern und den zuständigen Aufsichten suchen. Erstens ist es besser, sein Anliegen von vorne herein offen darzulegen und zweitens kann man auch etwas lernen, z.B. über die Jagd. Mal mithelfen bei der Jagdaufsicht, oder ein Wildschwein zerlegen.

Ist man auf der Durchreise, so lässt sich vom Wanderweg aus bestens waldläufern. Kräuter können von dort aus gesammelt und Tiere vom Weg aus beobachtet werden. Auch gibt es in vielen Wäldern offizielle Biwakplätze. Gibt es sie, so sollte man sie nutzen. Stört es euer Natur-Erlebnis?! Wenn ja, dann überlegt euch was passiert, wenn ihr die letzten Reste auch noch zertrampelt. Die nach euch kommen, werden dann erst recht die Natur nicht genießen können.

In den meisten von uns Waldläufern (nicht alle) schlummert die Sehnsucht nach unbändigen, freiem Waldläufertum. Nach Leben im Walde. Versuchen wir, dieser Sehnsucht im Rahmen der Gesetze und zu Gunsten der Natur nachzugehen. Siehe auch unsere Verhaltensregeln.
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